@article{oai:chuo-u.repo.nii.ac.jp:00011891, author = {古積, 健三郎}, issue = {3}, journal = {中央ロー・ジャーナル}, month = {Dec}, note = {application/pdf, Nach der japanischen Rechtsprechung stehe das Vermögen des nichtrechtsfähigen Vereins dessen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Es handle sich hier um das Gesamteigentum. Aber diese Einschätzung bringt theoretische Schwierigkeiten mit sich. Würde das Vermögen sämtlichen Mitgliedern gehören, dann könnte das nicht ohne ihre Zustimmung verfügbar sein. Tatsächlich jedoch erkennt die Rechtsprechung ohne weiteres dem Vorstand des Vereins die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis zu. Das heißt also, dass das Vermögen nicht den Vereinsmitgliedern, sondern dem Verein selbst gehört. Zwar gibt es auch ein Urteil, nach dem es zur Verfügung über ein Vermögen einer Gruppe notwendig sei, dass alle Mitglieder dem zustimmen. Aber diese Gruppe ist nicht der moderne Verein, sondern die mittelalterliche Verwandtschaftsgruppe. In dieser Abhandlung möchte ich den Satz begründen, dass der nichtrechtsfähige Verein Rechtssubjekt sein kann.}, pages = {35--55}, title = {判例における総有の概念について (1)}, volume = {15}, year = {2018}, yomi = {コヅミ, ケンザブロウ} }